Statuten

des Vereins sige! – Netzwerk philippinischer Kunstschaffenden
  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    1.1. Der Verein führt den Namen sige! – Netzwerk philippinischer Kunstschaffenden und hat seinen Sitz in Wien, Österreich. Die Zustellschrift ist Wassergasse 28/16, 1030 Wien.

    1.2. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

    1.4. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.
  2. Zweck

    2.1. Das Ziel des Vereins ist dreifach: Vernetzung, Sichtbarkeit und Förderung der vielen Kunstformen, die Filipinos im In- und Ausland betreiben. Zu den Kunstformen zählen unter anderem Kochkunst, Bildende Kunst (Malerei, Skulptur, Fotografie, Film, Collage,
    Digital, Zeichnung), Performancekunst, Tanz und Musik.

    2.2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

    2.3. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).
  3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

    3.1. Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

    3.1.1. Plattform zur Vernetzung und zum Kennenlernen verschiedener Kunstschaffenden und -interessierte mit philippinischem Ursprung aus dem In-und Ausland. Dies soll auf keinen Fall Personen an der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins mit nicht philippinischer Herkunft ausschließen. Vielmehr ist es Ziel, solche Personen zu integrieren und ihnen philippinische Künste zu präsentieren. Es ist grundsätzlich jeder Mensch, der Interesse an den Tätigkeiten des Vereins hat, eingeladen, an den Tätigkeiten teilzunehmen. Ausgeschlossen von solchen Veranstaltungen sind jene Personen, die eine Mehrheit der Vereinsmitglieder aus den Veranstaltungen ausschließen oder grundsätzlich böswillig handeln.

    3.1.2. Der Verein veranstaltet in nicht regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal im Quartal Veranstaltungen, in denen sich Kunstschaffenden und -interessierte sich austauschen können und ggf. ihre Kunst(form) präsentieren können. Diese Veranstaltungen können in Räumlichkeiten stattfinden, die einer entgeltlichen Nutzung unterliegen. Dies erfolgt auf eigene Kosten der Teilnehmenden oder wird vom Vereinsvermögen abgedeckt.

    3.1.3. Der Verein hat keinen Anspruch auf geistiges Eigentum der Teilnehmenden (ob Gast oder Mitglied) der Vereinsveranstaltungen. Dies bleibt beim jeweiligen Kunstschaffenden, unerheblich welcher Kunstform. Zur Verbreitung der Vereinstätigkeiten behält sich der Verein das Recht vor, die Kunst der Mitglieder und Gäste unter Einwilligung des Kunstschaffenden aus Marketingzwecken auf der Vereinswebseite oder auf Social Media Kanälen zu bewerben.

    3.1.4. Etwaige Geldtransaktionen, die bei Erwerb von Kunststücken auftreten sollten, erfolgen ausdrücklich ohne Einbindung des Vereins und sind die Verantwortung des jeweiligen Kunstschaffenden und des Käufers. Der Verein ist ausschließlich für das Vernetzen jener Personen verantwortlich. Der Verein darf weder bei den Verkaufsvorgänge noch für die daraus resultierenden steuerrechtlichen Konsequenzen der Transaktionen von den Parteien mit einbezogen werden.

    3.1.5. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,

    ● sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen.
    ● sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
    ● Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
    ● Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
    ● Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

    3.2. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

    3.2.1. Der Verein finanziert sich durch freiwillige Spenden von Vereinsmitgliedern, Gäste und Spenden anderer Vereine, die dem Zweck der Aufrechterhaltung des Vereinszwecks nachkommen.

    3.2.2. Der Verein behält sich das Recht vor, jährliche Mitgliedsbeiträge einzuführen.

    3.2.2.1. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden genutzt, um administrative Kosten zu decken. Hierzu zählen unter anderem Website-Hosting, Cloud Services zur Datenspeicherung, Amtsgebühren, Bankgebühren, Mieten von Räumlichkeiten für Veranstaltungen oder Ausstellungsflächen, und Social Media Aktivitäten.
  4. Arten der Mitgliedschaft

    4.1. Die Mitglieder des Vereins bilden das Grundstück des Vereins.

    4.2. Die Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und/oder die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Spenden den Verein unterstützen.
  1. Erwerb der Mitgliedschaft

    5.1. Für die Aufnahme in den Verein ist ein Online-Formular auszufüllen, welches dann vom Vorstand geprüft und für die Aufnahme in den Verein ggf. genehmigt wird.

    5.2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

    5.3. Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten schriftlich bekannt gegeben.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft

    6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, und Ausschluss.

    6.2. Der Austritt kann jederzeit ohne Frist stattfinden.

    6.2.1. Der Verein behält sich in diesem Fall das Recht vor, den bereits bei Eintritt eingehobenen Mitgliedsbeitrag zu behalten.

    6.3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliederpflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

    6.4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

    6.5. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

    7.2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

    7.3. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, wobei jedes Mitglied eine Stimme und mindestens 50% der Versammlungen im Jahr anwesend ist.

    7.4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

    7.5. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

    7.6. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden. Dies wird rechtzeitig (vor Veranstaltungsbeginn) bekannt gegeben.
  1. Vereinsorgane

    8.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§9), der Vorstand (§11) und das Schiedsgericht (§15).
  2. Die Mitgliederversammlung

    9.1. Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Einladungen werden schriftlich (meist per E-Mail oder SMS) verschickt.

    9.2. Ist der Obmann nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so ist der stellvertr. Obmann berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

    9.3. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

    9.4. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt.

    9.5. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    9.6. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

    9.7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, gilt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied als Versammlungsleiter und Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    10.1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    10.1.1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

    10.1.2. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;

    10.1.3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder;

    10.1.4. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten.
  4. Der Vorstand
    11.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus zwei Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen StellvertreterIn.

    11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Obmann ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der stellvert. Obmann verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Obmanns einzuberufen.

    11.3. Sollten auch der stellvertr. Obmann handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

    11.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Zeitperiode von vier Jahren bestimmt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

    11.5. Vorstandssitzungen werden vom Vorstand einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

    11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vereinsmitglied, nach schriftlicher Bekanntgabe, vertreten lassen.

    11.7. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

    11.8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
  5. Aufgaben des Vorstands

    12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    ● Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    ● Verwaltung des Vereinsvermögens;
    ● Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
    ● Führung einer Mitgliederliste inkl Kontaktdaten.
  6. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    13.1. Der Verein wird vom Obmann vertreten. Im Verhinderungsfall wird er durch den Stellvertreter vertreten.

    13.1.1. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Obmanns, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

    13.2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen
    Verhinderung sein Stellvertreter.

    13.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  7. Rechnungsprüfer

    14.1. Zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen, werden von der Generalversammlung ernannt. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Vor der Wahl der Rechnungsprüfer ist der Vorstand für
    Geldangelegenheiten zuständig und verantwortlich.

    14.2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben
    dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Des Weiteren müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

    14.3. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben des Vorstands bzw der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
  8. Schiedsgericht

    15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

    15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu
    machen.

    15.3. Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Es entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen,
    welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

    15.4. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung. Ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

    15.5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich,die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

    15.6. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
  9. Auflösung des Vereins

    16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

    16.2. Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.

    16.3. Im Fall der (freiwilligen oder behördlichen) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke muss das verbleibende Vermögen für spendenbegünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 3 lit a EStG verwendet werden.